Mieter, die ihre jährliche Nebenkostenabrechnung prüfen, können möglicherweise eine Steuerermäßigung geltend machen – selbst wenn ihnen eine Rückzahlung statt einer Nachzahlung zusteht. Zu den begünstigten Kosten zählen bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Arbeitsleistungen von Handwerkern. Nicht absetzbar sind dagegen Grundsteuer, Heizkosten, Wasser, Strom und Müllgebühren.

Die Grundsteuerreform, die seit 2025 gilt, erscheint nun in den Abrechnungen vieler Mieter für dieses Jahr und kann die Kosten je nach Immobilie und Gemeinde erhöhen. Vermieter können die Grundsteuer grundsätzlich nur dann auf Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ist das der Fall, werden die Kosten üblicherweise entsprechend dem Anteil der Wohnfläche des Mieters an der Gesamtfläche des Gebäudes aufgeteilt. Ohne eine solche Klausel muss der Vermieter die Grundsteuer zahlen.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen können Schornsteinfegerarbeiten, die Wartung und Reparatur von Aufzügen oder Heizungsanlagen, die Dachrinnenreinigung und der Austausch von Zählern gehören. Die Arbeitskosten für diese Leistungen können zusammen mit anderen begünstigten Arbeiten in der Wohnung des Mieters berücksichtigt werden. Das Finanzamt erkennt Arbeitskosten von bis zu 6.000 € an; die Steuerermäßigung beträgt höchstens 1.200 €.

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Treppenhausreinigung, Gartenarbeiten, Hausmeistertätigkeiten und das Ablesen von Zählern. Sie können mit anderen begünstigten Dienstleistungen, etwa Reinigungs- oder Pflegeleistungen, bis zu einem Betrag von 20.000 € pro Jahr kombiniert werden; die Steuerermäßigung beträgt höchstens 4.000 €. Hausmeisterkosten sind nicht automatisch vollständig begünstigt: Verwaltungsaufgaben müssen von den begünstigten Tätigkeiten getrennt ausgewiesen werden.

Begünstigt sind nur Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Mieter können in der Regel ihre Nebenkostenabrechnung verwenden, statt sämtliche zugrunde liegenden Rechnungen einzureichen; die begünstigten Kosten müssen darin jedoch separat ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, können sie den Vermieter oder die Hausverwaltung um eine Aufschlüsselung bitten.

Die Kosten werden üblicherweise in dem Steuerjahr geltend gemacht, in dem sie bezahlt wurden. Im Jahr 2025 geleistete Vorauszahlungen können daher für dieses Jahr angesetzt werden, während ein 2026 gezahlter Restbetrag in die Steuererklärung für 2026 gehören kann. Mieter sollten die Zahlungen dem richtigen Jahr zuordnen und dieselben Kosten nicht doppelt geltend machen.

Quellen: Handelsblatt.