Firmen-Weihnachtsfeiern entwickeln oft eine eigene Dynamik, wenn Alkohol fließt und die Stimmung steigt, doch nicht alle Interaktionen enden gut. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt, dass unangemessenes Verhalten einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten darstellen kann, wenn eine Weihnachtsfeier als Firmenveranstaltung eingestuft wird. Konkrete Beispiele für solches Fehlverhalten sind die Beleidigung eines Vorgesetzten mit Begriffen wie "Arschloch", sexuelle Belästigung, rassistische Äußerungen, körperliche Angriffe oder Gewalttaten. Die rechtlichen Konsequenzen hängen immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Die möglichen Folgen reichen von einer mündlichen Verwarnung über eine formelle Abmahnung bis hin zur Kündigung in schweren Fällen. Oberthür stellt fest, dass besonders schwerwiegende Verstöße eine fristlose Kündigung ohne Vorankündigung rechtfertigen können. So könnte beispielsweise die rassistische Herabsetzung eines Kollegen durch das Nachahmen von Affengeräuschen eine sofortige Entlassung nach sich ziehen, während die Beleidigung eines Vorgesetzten mit einem milderen Begriff wie "Puppe" wahrscheinlich nur zu einer formellen Abmahnung führen würde.

Bezüglich persönlicher Interaktionen zwischen Kollegen wird ein einvernehmlicher Kontakt unter Erwachsenen nicht automatisch als Pflichtverstoß angesehen, nur weil er auf einer Party stattfindet. Einvernehmliches Küssen ist im Allgemeinen nicht verboten; jedoch kann die Grenze zu unangemessenem Verhalten, das den Betriebsfrieden stört, schnell überschritten werden, weshalb Zurückhaltung empfohlen wird. Alkoholkonsum verschärft oft unangenehme Situationen, doch eine Trunkenheit entschuldigt Fehlverhalten arbeitsrechtlich nicht automatisch. Während erhebliche Trunkenheit straf- oder zivilrechtliche Bewertungen beeinflussen kann, schließt sie arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht aus. Arbeitgeber haben im Allgemeinen das Recht zu entscheiden, ob bei von ihnen organisierten Veranstaltungen Alkohol ausgeschenkt wird, und können dessen Verteilung einschränken oder ganz verbieten.

Die Teilnahme an einer Standard-Firmen-Weihnachtsfeier ist in der Regel freiwillig. Wenn die Veranstaltung jedoch während der regulären Arbeitszeit stattfindet, sind Arbeitnehmer nicht automatisch von ihren Arbeitspflichten befreit, wenn sie nicht teilnehmen; sie müssen weiterhin ihre reguläre Leistung erbringen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. In bestimmten Fällen kann ein Arbeitgeber die Teilnahme als Teambuilding-Maßnahme vorschreiben, doch die Bezeichnung einer Veranstaltung als solche macht sie nicht automatisch zur Pflichtveranstaltung. Der entscheidende Faktor bleibt der tatsächliche Charakter der Veranstaltung.

Quellen: Handelsblatt.